#Bußgeld #Datenschutz #Einwilligungen und elektronische #Werbung: Hohe Bußgelder für falsche Akquisestrategien zur Neukundengewinnung per E-Mail

30.03.2022

Auf der Grundlage von 14 Beschwerden hat die tschechische Aufsicht eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Versand kommerzieller Kommunikation durchgeführt (Direkt-Werbung).

Die Beschwerdeführer erklärten übereinstimmend, dass sie dem Absender keine Zustimmung zur Zusendung von kommerzieller Mitteilungen gegeben hätten, dass sie keine Kunden des Absenders seien und dass sie, mit Ausnahme eines Beschwerdeführers, nicht einmal registrierte Nutzer seien. 

Das geprüfte Unternehmen gab an, dass sich die Empfänger der fraglichen kommerziellen Kommunikation über den Online-Shop für das Treueprogramm angemeldet hatten, auch ohne einen Kauf getätigt zu haben. Diese Anmeldungen hätten jedoch ohne Double-OptIn stattgefunden. Daher war das Unternehmen nicht in der Lage, die erteilte Zustimmung zweifelsfrei nachzuweisen. (Zur Information: Von manchen Ländern hat man die Information, dass ein OptIn ausreichend wäre. Damit kann aber nicht nachgewiesen werden, dass die E-Mail-Adresse auch wirklich von der Person bestätigt wurde, die die E-Mail auch eingetragen hat.)

Die Prüfer der Aufsicht stellten daher fest, dass das Unternehmen gegen geltendes Gesetz verstoßen hat (Bemerkung: Gem. Art. 5 DSGVO ist der Verantwortliche zum Nachweis verpflichtet (die sog. Rechenschaftspflicht)), da die Daten der elektronischen Kontaktaufnahme zum Zwecke der elektronischen Kommunikation nur in Bezug auf die Nutzer verwendet werden dürfen, die ihre vorherige Zustimmung gegeben haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die E-Mails ordnungsgemäß mit Datenschutzhinweisen, Impressum- (Absendekennung) und Abmeldeinformationen gekennzeichnet waren und eine gültige, erreichbare Adresse enthielten, wurden "nur" 1.361 EUR fällig.

Unsere Empfehlung:

Überdenken Sie die Neukundengewinnung strategisch. Es gibt viele Möglichkeiten, die E-Mail-Adresse legitim, transparent und jederzeit nachweisbar zu erhalten. Wenn man eine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hat, kann dies auf Rechtsgrundlage des Vertrages oder der vorvertraglichen Maßnahme gestellt werden, sofern der Kunde vernünftigerweise damit rechnen kann. Dies stellt die Erlaubnis nach der DSGVO dar. Darüber hinaus muss man aber auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Deutschland beachten, dass hier im B2B-Geschäft noch eine "Lücke" auf Basis des berechtigten Interesses ermöglicht. Doch spätestens in B2C-Geschäftsbeziehungen ist das nicht (mehr) möglich. Spätestens an dieser Stelle wird für den elektronischen Geschäftsverkehr eine Einwilligung verlangt. Und dies kann fürs Unternehmen durch die Schutzverbände der Verbraucher empfindliche Abmahnungen nach sich ziehen, Insofern sind Sie gut beraten, sich vorher einen (rechtlichen) Rat einzuholen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Quelle: https://www.uoou.cz/spolecnost-incomputer-s-r-o/ds-5660/p1=3938&archiv=1

Weiterhin ist zu beachten, dass man auch bei gemeinsamer Akquise und Werbetätigkeit im "Verbund" einiges falsch machen kann. Die spanische Aufsichtsbehörde hat hierzu ein Bußgeldverfahren mit 5.000 Euro eröffnet (hier finden Sie entsprechende Veröffentlichung: https://www.aepd.es/es/documento/ps-00534-2021.pdf . Unsere Schlußfolgerung: Kooperationen und Weiterleitungen sind ebenfalls sowohl Datenschutzrechtlich als auch nach dem UWG zu betrachten. Wärend die Erlaubnis zur Datenverarbeitung die erste Prüfungsaufgabe darstellt, stellt die (Direkt-)Werbung und die damit verbundene Prüfungsaufgabe die "zweite" Hürde dar. Beide sind zu "überwinden". Transparenz, Nachvollziehbarkeit und strikte Beachtung der Betroffenenrechte und -wünsche sind wichtige "Zutaten" - lassen Sie uns gerne über Ihr Vorhaben reden und binden Sie uns frühzeitig ein!

 

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