#Datenschutz #Handlungsleitfaden für #Betriebe in #Bayern, für deren Region die "rote Ampel" wegen #Corona gilt.

10.11.2021

Text Corona und Desinfektionsspender zu Zeiten von

Die wesentlichen Punkte wurden anhand der FAQ von der BAyLDA hier zur Orientierung zusammengefasst:

  1. Mit der Veröffentlichung des 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14.BayIfSMV) darf ein Arbeitgeber den Impfstatur der Beschäftigten verarbeiten. Dies wurde durch den DSK-Beschluss vom 19.10.2021 bestätigt. Wichtig ist, dass mit diesem Beschluss NUR ein „Zutrittsrecht“ verarbeitet werden darf. D.h. nachdem die Krankenhaus-Ampel auf „rot“ geschalten wurde, dass in Betrieben mit mehr als 10 Personen, wenn während der Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen wie Kunden oder Mitarbeiter:innen bestehen können, ist der Zutritt nur zu gestatten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die Erlaubnis bezieht sich also darauf, dass der Betrieb den G-Status der Arbeitnehmer und Kunden überprüfen darf (NICHT speichern!).
  2. Was darf NICHT erfolgen?
    • Es darf der G-Status NICHT selbst gespeichert werden, sondern nur das „G“ erfüllt wurde. D.h. nach Zutrittsgewährung kann diese Information wieder gelöscht werden.
    • Es darf das Nachweisdokument selbst NICHT kopiert oder anderweitig verarbeitet werden!
    • Die Erforderlichkeit der Speicherung des Nachweises für den Betriebsinhaber darf aus Speicherminimierungsgründen maximal 14 Tagen (gem. §§ 3, 17 BayIfSMV) und NICHT über 30 Tagen hinaus gespeichert werden.
    • Eine Speicherung ist NUR zum Zwecke des Zugangs und deren direkter Stelle z.B. Pforte - eine Weitergabe z.B. zur Vermerkung Arbeitsschutzdokumentation oder in der Personalakte ist NICHT zulässig. Die Speicherung einer Historie ist NICHT zulässig.
  3. Was darf darüber hinaus verarbeitet werden?
    • Die Erfüllung des G-Status von Arbeitnehmer:innen im Außendienst darf festgehalten werden.
    • Die „G“-Erfüllung von betriebsfremden Personen wie Besucher:innen, Monteure, etc. dürfen ebenfalls wie die eigenen Mitarbeiter:innen verarbeitet werden, sofern der besuchte Betrieb unter die rote Ampel des BayIfSMV fällt.
    • Eine Voraberfassung zur Vorbereitung darf den Umfang einer Woche zuvor nicht überschreiten.

Quelle: BayLDA-FAQ, welches Sie hier finden und topaktuell (vom 15.11.2021) der Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe jetzt nachgeliefert und in der Originalfassung, hier.

Weitere Informationen zur Frage: "Darf ein Impfstatus vom Arbeitgeber verarbeitet werden?"

Die Antwort finden Sie im Rahmen des Beschlusses der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) aus der Sitzung vom 19.10.2021 hier.

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