#Datenschutz #Handlungsleitfaden für #Betriebe in #Bayern, für deren Region die "rote Ampel" wegen #Corona gilt.
10.11.2021
Die wesentlichen Punkte wurden anhand der FAQ von der BAyLDA hier zur Orientierung zusammengefasst:
- Mit der Veröffentlichung des 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14.BayIfSMV) darf ein Arbeitgeber den Impfstatur der Beschäftigten verarbeiten. Dies wurde durch den DSK-Beschluss vom 19.10.2021 bestätigt. Wichtig ist, dass mit diesem Beschluss NUR ein „Zutrittsrecht“ verarbeitet werden darf. D.h. nachdem die Krankenhaus-Ampel auf „rot“ geschalten wurde, dass in Betrieben mit mehr als 10 Personen, wenn während der Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen wie Kunden oder Mitarbeiter:innen bestehen können, ist der Zutritt nur zu gestatten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die Erlaubnis bezieht sich also darauf, dass der Betrieb den G-Status der Arbeitnehmer und Kunden überprüfen darf (NICHT speichern!).
- Was darf NICHT erfolgen?
- Es darf der G-Status NICHT selbst gespeichert werden, sondern nur das „G“ erfüllt wurde. D.h. nach Zutrittsgewährung kann diese Information wieder gelöscht werden.
- Es darf das Nachweisdokument selbst NICHT kopiert oder anderweitig verarbeitet werden!
- Die Erforderlichkeit der Speicherung des Nachweises für den Betriebsinhaber darf aus Speicherminimierungsgründen maximal 14 Tagen (gem. §§ 3, 17 BayIfSMV) und NICHT über 30 Tagen hinaus gespeichert werden.
- Eine Speicherung ist NUR zum Zwecke des Zugangs und deren direkter Stelle z.B. Pforte - eine Weitergabe z.B. zur Vermerkung Arbeitsschutzdokumentation oder in der Personalakte ist NICHT zulässig. Die Speicherung einer Historie ist NICHT zulässig.
- Was darf darüber hinaus verarbeitet werden?
- Die Erfüllung des G-Status von Arbeitnehmer:innen im Außendienst darf festgehalten werden.
- Die „G“-Erfüllung von betriebsfremden Personen wie Besucher:innen, Monteure, etc. dürfen ebenfalls wie die eigenen Mitarbeiter:innen verarbeitet werden, sofern der besuchte Betrieb unter die rote Ampel des BayIfSMV fällt.
- Eine Voraberfassung zur Vorbereitung darf den Umfang einer Woche zuvor nicht überschreiten.
Quelle: BayLDA-FAQ, welches Sie hier finden und topaktuell (vom 15.11.2021) der Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe jetzt nachgeliefert und in der Originalfassung, hier.
Weitere Informationen zur Frage: "Darf ein Impfstatus vom Arbeitgeber verarbeitet werden?"
Die Antwort finden Sie im Rahmen des Beschlusses der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) aus der Sitzung vom 19.10.2021 hier.